Manfred Wartig, Weinerlebnisführer

 

Vertragsabschluss

Mit der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Vertragspartner, im folgenden Kunde genannt, den Vertragsabschluss verbindlich an. Die Anmeldung durch den Kunden erfolgt auch für alle zusätzlich genannten Teilnehmer. Der Kunde erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen – bei Gruppenveranstaltungen auch im Namen und Auftrag der zusätzlich genannten Teilnehmer – verbindlich an.

 

Der Vertrag wird geschlossen, wenn die Anmeldung durch Manfred Wartig, im folgenden Veranstalter genannt, per E-Mail, per Fax oder mündlich bestätigt wird.

 

Preise

Der vereinbarte Preis ist in der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung ersichtlich.

 

Zahlung

Die Vergütung erfolgt entsprechend der jeweiligen Vereinbarung. Sie kann sowohl gegen Rechnung direkt in bar ohne jeden Abzug bei Veranstaltungsbeginn, oder per Überweisung vor Veranstaltungsbeginn erfolgen .

 

Leistungen und Leistungsänderungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, beziehungsweise der Bestätigung des Veranstalters.

Sonderwünsche oder Nebenabreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie von dem Veranstalter schriftlich und vorbehaltlos bestätigt wurden.
Eventuelle Abweichungen vom beschriebenen Ablauf aus organisatorischen Gründen sind möglich, beeinträchtigen jedoch nicht Art und Inhalt der Veranstaltung und berechtigen den Kunden nicht zum Einbehalt der Vertragssumme oder zum Teilabzug.
Ist der Wegfall einer Leistung durch den Veranstalter zu vertreten, so kann er diese Leistung durch eine gleichwertige Leistung ersetzen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen. Er wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

Umbuchung

Ändert der Kunde den Vertrag nach Buchung, zum Beispiel Termin oder Leistungsumfang so kann der Veranstalter Ersatz für die durch die Vertragsänderung entstandenen Mehrkosten verlangen. Der Veranstalter kann den Betrag konkret berechnen oder nach seiner Wahl einen pauschalisierten Ersatzanspruch geltend machen. Dieser beträgt 

 bis zum 14. Tag vor dem Veranstaltungstermin 25 € und

vom 13.Tag bis zum Veranstaltungstermin 20% des Vertragspreises.
Der Veranstalter wird auf den Ersatzanspruch verzichten, wenn die Änderung keinen Mehraufwand verursacht.

 

Rücktritt des Kunden

Vor der Tour kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich per E-Mail oder Brief erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder nimmt einen vereinbarten Vertrag nicht wahr ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter kann den Schaden konkret berechnen oder nach seiner Wahl einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen. Dieser beträgt

bis zum 14. Tag vor dem Veranstaltungstermin 25 €,
vom 13.Tag bis zum 7.Tag vor dem Veranstaltungstermin 50 % des Vertragspreises und
vom 6. Tag bis zum Veranstaltungstermin und bei Nichterscheinen 100 % des Vertragspreises.
Jeder angemeldete Teilnehmer kann sich durch einen Dritten ersetzen lassen, wenn er dies schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitteilt. Zusätzliche Kosten, im speziellen Umbuchungskosten, entstehen dadurch nicht. Aus wichtigem Grund behält sich der Veranstalter vor, der Teilnahme des Dritten zu widersprechen. In diesem Fall gelten die vorgenannten Rücktrittsbedingungen.

 

Gründe für Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten,

-wenn bei einer Veranstaltung die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erreicht wird

-wenn der Kunde oder ein/e Teilnehmer/in einer Gruppe des Kunden den Anforderungen einer Veranstaltung aufgrund der Fehleinschätzung seiner Leistungsfähigkeit nicht gewachsen ist

-wenn eine Erkrankung vorliegt

-wenn der Kunde oder ein/e Teilnehmer/in einer Gruppe des Kunden die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

-wenn der Kunde oder ein/e Teilnehmer/in einer Gruppe des Kunden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört

-wenn der Kunde oder ein/e Teilnehmer/in einer Gruppe des Kunden sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 

 

Rücktritt durch den Veranstalter bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten:

Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den Veranstalter muss mit dem Gruppenauftraggeber vereinbart oder – bei offenen Angeboten – in der konkreten Beschreibung der Veranstaltung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Veranstaltungen oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, in einem allgemeinen Hinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
Der Veranstalter hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfristen in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben zu verweisen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden, bzw. dem Gruppenauftraggeber gegenüber die Absage der Veranstaltung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass diese wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage durch den Veranstalter, dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. 
Wird die Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Veranstaltungspreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

Haftung und Haftungsbeschränkung

Für Gepäck und Wertsachen besteht kein Versicherungsschutz. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei verschiedenen Touren/Wanderungen lassen sich trotz größtmöglicher Sicherheitsvorkehrungen nicht alle Risiken ausschließen. Die Teilnahme an Aktivitäten ist grundsätzlich freiwillig. Die Teilnehmer akzeptieren, sich wissentlich in ein erhöhtes Risiko zu begeben. Der Veranstalter lehnt grundsätzlich jegliche Haftung für körperliche und geistige Schäden, sowie für Beschädigung oder Verschmutzung von Kleidungsstücken oder Wertsachen ab.  

 

Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der  Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäßen Erbringungen der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeiten.

 

Haftungsbegrenzungen

Da Wander- und Weinbergtouren zu höheren körperlichen Belastungen führen, sollte der Kunde im Zweifelsfalle durch einen Arzt überprüfen lassen, ob seine Gesundheit den Anforderungen gewachsen ist. Für Schäden, die der Kunde sich

oder anderen zufügt, ist er selbst verantwortlich. An allen Touren und ähnlichen, mit besonderen Risiken verbundenen Betätigungen sowohl sportlicher, als auch allgemeiner Art, beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer muss sich der vorhandenen Risiken bewusst sein, die auch durch umsichtige Betreuung des Veranstalters nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Veranstalters entstehen, wird keine Haftung übernommen. Ebenso wenig haftet der Veranstalter nicht für Schäden oder Verlust von eigener Ausrüstung während der Veranstaltung. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit von uns vermittelten Fremdleistungen haften der Veranstalter ebenfalls nicht. Für etwaige Unfälle und Schäden haftet der Veranstalter deshalb nur, wenn sie von ihm durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt  wurden, nicht jedoch wenn sie von anderen Teilnehmern oder Dritten verursacht wurden. Bei Segwaytouren sind die Teilnehmer verpflichtet einen Helm zu tragen. Bei Teilnahme von Minderjährigen muss eine Einwilligung der Eltern/Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

Haftungsausschluss - spezielle Risikoerhöhung

Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Jedem Kunden muss bewusst sein, dass die Veranstaltung z.b. über Trails, schmale Pfade, Forst- und Waldwege oder Weinbergtreppen führen kann und die Beschaffenheit des Untergrundes sehr ruppig und mit Ästen, Wurzeln oder Steinen durchsetzt sein kann. Dadurch kann ein erhöhtes Sturzrisiko entstehen. Der Veranstalter schließt eine Haftung in diesen Fällen aus.

 

Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Veranstalters ist auf Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

 

Mitwirkungspflicht

Bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Kunde oder der/die Teilnehmer/in der Gruppe des Kunden verpflichtet, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen.

 

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Maulbronn.

Manfred Wartig, Knittlinger Str. 50/1, 75438 Knittlingen, Tel. 0171 2190866